imkerverein waren (müritz) e.v.

vereinssatzung

lesefassung zur satzung

1.      Name und Sitz

1.1.     Der Name des Vereins lautet: “Imkerverein Waren (Müritz) e.V.“

1.2.     Der Imkerverein Waren (Müritz) hat seinen Sitz in Waren (Müritz) und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Waren (Müritz) unter der Nummer 1595 registriert.

1.3.     Er ist Rechtsnachfolger der Imker-Sparte Waren des VKSK.

1.4.     Der Verein ist beim “Landesverband der Imker Mecklenburg und Vorpommern e.V.” eingetragen.

2.      Aufgaben und Ziele

2.1.     Aufgaben des Vereins:

2.1.1.   Die Aufgabe des Imkervereins ist es, die Bienenhaltung und Bienenzucht zu fördern und zu verbreiten, damit durch die Bestäubungsleistung der Honigbiene an Wild- und Kulturpflanzen eine artenreiche Natur erhalten bleibt.

2.1.2.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Absatzes steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung.

2.1.3.   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

2.1.4.   Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, begünstigt werden.

2.2.     Ziele des Vereins:

2.2.1.   Förderung der fachlichen Wissensvermittlung und des Erfahrungsaustausches zu Fragen der Imkerei sowie die fachliche Beratung der Mitglieder.

2.2.2.   Förderung des Vereinslebens und Werbung neuer Mitglieder.

2.2.3.   Förderung der Bienengesundheit durch die Mitwirkung und Unterstützung der Bienensachverständigen und im Zusammenwirken mit dem Veterinärwesen.

2.2.4.   Förderung der Zuchtarbeit.

2.2.5.   Mitwirkung und Förderung in Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes, der Landschaftsgestaltung und der Bienenweide.

2.2.6.   Unterstützung der Imkerinnen und Imker in Rechts-, Versicherungs- und Steuerfragen für die Bienenwirtschaft.

2.2.7.   Zusammenarbeit mit Landwirtschaftsbetrieben, staatlichen und gesellschaftlichen Institutionen zur Förderung der Imkerei.

2.2.8.   Erhaltung und Pflege der in der Inventarliste aufgeführten imkerlichen Einrichtungen und Gegenstände des Vereins im Interesse der Imker. 

3.      Mitgliedschaft

3.1.     Jeder volljährige, an der Imkerei interessierte Bürger, kann Mitglied im Verein werden.

3.2.     Für Jugendliche unter 18 Jahren besteht die Möglichkeit, mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten Mitglied im Verein zu werden. Erst mit 18 Jahren ist der Beitrag zu entrichten.

3.3.     Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

3.4.     Imker, die aus Altersgründen ihre Bienenhaltung aufgeben und 10 Jahre im Verein waren, bleiben beitragsfrei Mitglied im Verein.

3.5.     Imker, die sich für die Förderung und Entwicklung im Imkerverein besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden beitragsfreies Mitglied im Verein.

4.      Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht:

4.1.     auf Unterstützung und Förderung durch den Imkerverein im Rahmen der Satzung,

4.2.     zur Nutzung der Einrichtungen des Vereins,

4.3.     zur Teilnahme an vom Verein organisierten Veranstaltungen.

5.      Pflichten

Die Mitglieder sind verpflichtet:

5.1.     die Bestimmungen dieser Satzung einzuhalten und an ihrer Verwirklichung aktiv mitzuarbeiten,

5.2.     ihre Imkerei so zu betreiben, dass sie sowohl den veterinärhygienischen Bestimmungen als auch den Festlegungen der wesensgemäßen Bienenhaltung entspricht,

5.3.     die festgelegten Beiträge fristgemäß zu entrichten.

6.      Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

6.1.     durch Austritt. Die Erklärung zum Austritt aus dem Verein bedarf der Schriftform.

6.2.     durch Tod des Mitgliedes.

6.3.     durch den Ausschluss aus dem Verein wegen grober Verstöße gegen die Satzung oder wegen vereinsschädigendem Verhalten. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Einspruch gegen diese Entscheidung kann beim Vorstand des Landesverbandes innerhalb von vier Wochen eingelegt werden. 

6.4.     Ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglieder haben kein Recht auf Vereinsvermögen und Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen. 

7.      Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Gewählte Obleute unterstützen die Organe des Vereins.

7.1.     Mitgliederversammlung:

7.1.1.   Sie ist vom Vorstand 2- mal in 12 Monaten einzuberufen. Sie wird unter Wahrung einer Frist von einer Woche einberufen.

7.1.2.   Die Einladung der Vereinsmitglieder zur Mitgliederversammlung erfolgt per E- Mail und für Mitglieder ohne Internet in   Schriftform.

7.1.3.   Eine Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies fordern.

7.1.3.1.   Eine Mitgliederversammlung kann aufgrund von rechtlichen Hinderungsgründen auch Online durchgeführt werden. Die virtuelle Versammlung ist ein einem passwortgesicherten Online-Raum und unter vorheriger Mitteilung des Passworts vor der Versammlung durchzuführen. Die Mitglieder haben ihre Identität durch Verwendung des Klarnamens kenntlich zu machen. Mitglieder, die nicht virtuell teilnehmen können, können ihre Stimme bereits nach Erhalt der Einladung vor der eigentlichen Mitgliederversammlung gegenüber dem Verein in Schriftform (mit eigenhändiger Unterschrift) abgeben.

7.1.4.   Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder, unabhängig davon, wie viele Mitglieder anwesend sind.

7.1.5.   Zu einem Beschluss zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder notwendig.

7.1.6.   Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von 3 Jahren; jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Entlastung im Amt. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Der Protokollführer wird für 3 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.

7.1.7.   Sollte durch die Mitgliederversammlung kein neuer Vorstand gewählt werden, dann wird der Wahlleiter innerhalb von 3 Monaten eine Mitgliederversammlung zur Wahl des Vorstandes einberufen. Kommt es auch hierbei nicht zu einer Wahl des Vorstandes, dann entscheidet die Mitgliederversammlung noch an diesem Tag über die Auflösung des Vereins und entsprechend Punkt 10.3. der Satzung über die Vergabe des Vermögens des Vereins an einen Begünstigten.

7.1.8.   Das Beschlussprotokoll wird den Vereinsmitgliedern mit der nächsten Einladung zugestellt.

7.2.     Vorstand

7.2.1.   Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender und Kassierer.

7.2.2.   Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils alleinvertretungsberechtigt.

7.2.3.   Der Vorstand organisiert auf der Grundlage der Satzung die Arbeit des Vereins. Er ist der Mitgliederversammlung einmal jährlich rechenschaftspflichtig.

7.2.4.   Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

8.      Die Finanzierung des Imkervereins

8.1.     Die Finanzierung des Imkervereins erfolgt durch Mitgliedsbeiträge und andere Einkünfte. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ist durch die Mitgliederversammlung zu beschließen.

8.2.     Der Beitrag ist im 4. Quartal im Voraus für das kommende Jahr zu entrichten.

8.3.     Bei Beitragsrückständen erlöschen die Rechte des Mitgliedes. Bei mehr als 3 Monaten Beitragsrückstand kann die Mitgliederversammlung den Ausschluss beschließen.

9.      Kassenprüfung

9.1.     Zur Prüfung der ordnungsgemäßen Nachweisführung, Verwaltung und Verwendung der Finanzen wird jährlich eine Revision durch eine von der Mitgliederversammlung bestimmte Kommission durchgeführt.

9.2.     Das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung bekannt zu geben.

10.    Auflösung des Vereins

10.1.  Der Imkerverein kann sich auf Beschluss der Mitgliederversammlung auflösen. Für diese Entscheidung sind zwei Drittel der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.

10.2.  Der Beschluss ist dem Amtsgericht schriftlich zu übergeben.

10.3.  Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks der Verwendung für die Förderung des Naturschutzes. 

11.    Die vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 19.01.2018 beschlossen. Die 1. Änderung der Satzung wurde am ……………beschlossen. 

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